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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06 (https://dejure.org/2006,15429)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.10.2006 - 1 L 90/06 (https://dejure.org/2006,15429)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 (https://dejure.org/2006,15429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 1 S.; ; VwGO § 128; ; BBG § 72 Abs. 2 S. 2; ; BBG § 79; ; AZV § 7; ; BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelmäßige Arbeitszeit von Bundesbeamten; Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes; Anspruch eines Ausgleichs für rechtswidriges Handeln des Dienstherrn; Allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über alle für den ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe in seinem Urteil vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 33.02 einen Freizeitausgleich erst ab dem Monat, welcher auf den Monat der Antragstellung folge, gewährt.

    Sie könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 33.02 berufen.

    Gleichfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Urteilen vom 28. Mai 2003 sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 (vgl. im Übrigen auch Urteil in dem Verfahren 2 C 28.02) den Beklagten jeweils verpflichtet, den dortigen Klägern "für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren".

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Kläger in dem Verfahren 2 C 33.02 468 Stunden an Freizeitausgleich beansprucht habe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes lediglich 78 Stunden hätte beanspruchen können, vermag der beschließende Senat diesen Überlegungen nicht zu folgen.

    Der Umfang des vom Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren 2 C 33.02 zuerkannten Freizeitausgleiches lässt sich weder dem Hauptsachetenor unmittelbar entnehmen noch den Entscheidungsgründen, da der Zeitpunkt der Antragstellung nicht erkennbar ist.

    Überdies lässt das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 das Bundesverwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen sowie die weitergehende Revision zurückgewiesen hat, und zwar jeweils betreffend den geltend gemachten Geldleistungsanspruch sowie - wie bereits soeben ausgeführt - im Hinblick auf weitergehende Freizeitausgleichsansprüche.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Gleichfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Urteilen vom 28. Mai 2003 sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 (vgl. im Übrigen auch Urteil in dem Verfahren 2 C 28.02) den Beklagten jeweils verpflichtet, den dortigen Klägern "für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren".

    Insbesondere in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Az. 2 C 27.02 vorangegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 5 A 268.01) hatte die Beamtin bereits im Jahre 1994 40 statt 38, 5 Wochenstunden Dienst leisten müssen, indes erst am 3. September 1999 die "Anwendung der Arbeitszeitverordnung" verlangt.

    Im Übrigen hatte die Beamtin in dem Verfahren 2 C 27.02 ausweislich ihres Klageantrages (u. a.) Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete Arbeit verlangt.

    Demgegenüber ergibt sich aus dem mit Urteil vom 28. Mai 2003 beendeten Verfahren 2 C 27.02, dass - wie bereits zuvor ausgeführt - die dortige Beamtin erst am 3. September 1999 Freizeitausgleich geltend gemacht und ausweislich ihres Klageantrages Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete, den Umfang von 38, 5 Wochenstunden übersteigende Arbeit (entspricht 6 Stunden pro Kalendermonat über einen Zeitraum von ca. 78 Monaten = 468 Stunden) verlangt hatte.

    Überdies lässt das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 das Bundesverwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen sowie die weitergehende Revision zurückgewiesen hat, und zwar jeweils betreffend den geltend gemachten Geldleistungsanspruch sowie - wie bereits soeben ausgeführt - im Hinblick auf weitergehende Freizeitausgleichsansprüche.

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; dynamische Verweisung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Mit am 6. November 2001 bei dem Arbeitsamt D-Stadt eingegangenem Schreiben gleichen Datums beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38, 5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschließt (siehe im Übrigen bereits: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -), ist geklärt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche betrug (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - Az.: 2 C 42.99 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37).

    Gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spricht überdies, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 1999 "auf Grund des Aushangs vom 19.10.1999 (Information an alle Beamtinnen und Beamten)" und "zur Wahrung" seiner Ansprüche lediglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden geltend gemacht hatte, während er erstmals mit Schreiben vom 6. November 2001 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38, 5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit" begehrte.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Aus der Begründung des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 sei eindeutig ersichtlich, dass sich der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat der Zuvielleistung auf den Zeitraum vom Ende des Monats der Antragstellung auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit beschränke.

    Gleichfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Urteilen vom 28. Mai 2003 sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 (vgl. im Übrigen auch Urteil in dem Verfahren 2 C 28.02) den Beklagten jeweils verpflichtet, den dortigen Klägern "für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren".

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Insoweit habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 1990 in dem Verfahren 2 BvL 1/86 zur amtsangemessenen Alimentierung kinderreicher Beamter ausgeführt, dass ein Beamter im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht erwarten könne, dass er selbst aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelangen zurückliegenden Unterhaltsbedarfes komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherr zeitnah nicht geltend gemacht habe.

    Im Übrigen gilt generell Folgendes: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Beamtenrecht, dass ein Ausgleich für rechtswidriges Handeln des Dienstherrn regelmäßig nur dann beansprucht werden kann, wenn zuvor die Rechtswidrigkeit beanstandet worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Dem Dienstherrn obliegt im Übrigen keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl.: BVerwG, Urteil vom. 30. Januar 1997 - Az.: 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -).
  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 8.98

    Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Damit soll erreicht werden, dass dem Oberverwaltungsgericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - Az.: 2 A 8.98 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 [m. w. N.]).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Im Übrigen gilt generell Folgendes: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Beamtenrecht, dass ein Ausgleich für rechtswidriges Handeln des Dienstherrn regelmäßig nur dann beansprucht werden kann, wenn zuvor die Rechtswidrigkeit beanstandet worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363).
  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt nichts anderes (so schon: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 - [vorangehend: VG Halle, Urteil vom 10. Juni 2004 - Az.: 3 A 44/02 -]; so auch: OVG Berlin, Urteil vom 2. November 2004 - Az.: OVG 4 B 38.02 -, Seite 8 der Urteilsabschrift; vgl. zudem: OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 -, zitiert nach juris.web).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 4 B 38.02

    Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06
    Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt nichts anderes (so schon: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 - [vorangehend: VG Halle, Urteil vom 10. Juni 2004 - Az.: 3 A 44/02 -]; so auch: OVG Berlin, Urteil vom 2. November 2004 - Az.: OVG 4 B 38.02 -, Seite 8 der Urteilsabschrift; vgl. zudem: OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 -, zitiert nach juris.web).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 15 A 4037/19

    Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983- 9 C 1007.81 -, juris Rn. 4; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 -, juris Rn. 30.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

    Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -).

    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Dabei waren der für den Freizeitausgleich anzusetzende Auffangwert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2006 - Az.: 1 L 53/06 -, Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 und 1 L 91/06 -, veröffentlicht bei juris, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 226/06 -) sowie der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.345,83 EUR, über den eine Entscheidung ergangen ist, gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 15 A 299/20

    Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983- 9 C 1007.81 -, juris Rn. 4; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 -, juris Rn. 30.
  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

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  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich nur für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung besteht, wurde Ende 2006 vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden (vgl. Beschluss vom 17.10.2006 - 1 L 90/06 -, juris unter Hinweis auf eine nichtveröffentlichte Entscheidung von 2005).
  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie;

    Erstmals im Jahr 2006 haben einzelne Oberverwaltungsgerichte unter ausdrücklichem Rekurs auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung die Ausgleichsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.10.2006 - 1 L 90/06 - OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, sämtlich juris), dem ist das Oberverwaltungsgericht Bremen schließlich im Jahr 2008 gefolgt (Urt. v. 24.09.2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 -, juris).
  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 432/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

    Ist der Antrag gestellt, ist der Anspruch nach der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten zu berechnen (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 17.10.2006, Az. 1 L 90/06, juris; im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, a.a.O., Rdz. 65; OVG Saarlouis, a.a.O.).
  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 433/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

    Ist der Antrag gestellt, ist der Anspruch nach der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten zu berechnen (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 17.10.2006, Az. 1 L 90/06, juris; im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, a.a.O., Rdz. 65; OVG Saarlouis, a.a.O.).
  • VG Minden, 30.10.2008 - 4 K 2803/07

    Anspruch eines Brandmeisters auf Gewährung von am 18. Dezember 2006 beantragtem

    Da ein derartiger Anspruch jedoch erst seit dem Ende des Monats der Antragstellung besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 1. August 2007 - 4 K 1999/06 - VG München, Urteil vom 20. November 2007 - M 5 K 06.42.30 -, juris; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 K 847/07 -, juris.

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.

  • VG Minden, 30.10.2008 - 4 K 2800/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; Wöchentliche Höchstarbeitszeit

    Da ein derartiger Anspruch jedoch erst seit dem Ende des Monats der Antragstellung besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 1. August 2007 - 4 K 1999/06 - VG München, Urteil vom 20. November 2007 - M 5 K 06.42.30 -, juris; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 K 847/07 -, juris.

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 342/14

    Entschädigung für Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie; Grundsatz der zeitnahen

  • VG Arnsberg, 05.03.2014 - 2 K 2808/13

    Anspruch eines Oberbrandmeisters auf einen finanziellen Ausgleich für

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 2 K 73/09

    Zum Ausgleichsanspruch bei rechtswidriger Heranziehung von Zuvielarbeit

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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06   

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https://dejure.org/2010,30019
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06 (https://dejure.org/2010,30019)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.05.2010 - 1 L 90/06 (https://dejure.org/2010,30019)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 316), der sich der Senat anschließt, lässt sich aus dem Demokratieprinzip nicht die Forderung ableiten, dass grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet werden müsse, nur weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems den Gemeinden als Abgabenschuldner hafteten.

    Eine Pflicht des Gesetzgebers, kommunale Zweckverbände in dieser Weise "demokratischer" auszugestalten, kennt das Grundgesetz nicht (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316).

    Diese Vorteile sind für die Umlage der Verbandsaufwendungen auf die einzelnen Gemeinden des Verbandes (vgl. zu dem Charakter dieser Umlage: BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316; zum Vorteilsbegriff: BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 214; Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Juli 2009, § 6, Anm. 13.1.4) neben der Beteiligung der Gemeinde am Verbandsgebiet (Anteil der gemeindlichen Fläche an der Verbandsfläche) ausschlaggebend.

    Zwar ist es richtig, dass sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband, also die erste Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems betreffende Einwände, wie hier die monierte Unwirksamkeit der Beitragssatzung des Verbandes, berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden kann (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006, a.a.O., 376).

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Struktur von Wasserverbänden als funktionale Selbstverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG verkannt, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (05.12.2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 ff.) entwickelt worden seien.

    Wenn sich der Kläger zur Frage der Organisationsstruktur funktionaler Selbstverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 (BVerfGE 107, 59 ff.) und einen hierin aufgestellten Grundsatz eines "wirksamen Mitspracherechts" beruft, so dürfte er die in dieser Entscheidung getroffenen gerichtlichen Aussagen missinterpretieren.

  • VG Greifswald, 08.02.2006 - 3 A 1943/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. Februar 2006 - 3 A 1943/02 - wird abgelehnt.

    Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage des Klägers (3 A 1943/02) sowie die mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbundene, gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2004 gerichtete Klage (3 A 1910/04) mit Urteil vom 8. Februar 2006 abgewiesen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Wenn damit Steuergegenstand mithin die Gesamtheit der betrieblichen Wirtschaftsgüter ist, so "unterliegen" der Steuer logischerweise auch die einzelnen Wirtschaftsgüter als Bestandteile dieser Gesamtheit (vgl. mit demselben Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08, 12 B 31.06 -, LKV 2009, 85 ff.).
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Diese Vorteile sind für die Umlage der Verbandsaufwendungen auf die einzelnen Gemeinden des Verbandes (vgl. zu dem Charakter dieser Umlage: BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316; zum Vorteilsbegriff: BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 214; Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Juli 2009, § 6, Anm. 13.1.4) neben der Beteiligung der Gemeinde am Verbandsgebiet (Anteil der gemeindlichen Fläche an der Verbandsfläche) ausschlaggebend.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Ein derartiger Grundsatz ist auch sonst im Abgabenrecht nicht bekannt (OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374, 376).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79

    Wasserbeschaffungsverbände

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Soweit der Kläger danach in der Regelung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach im Grundsatz die Gemeinden Verbandsmitglieder sind, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WVG sehen will, ist zunächst zu beachten, dass es diese Regelung nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht ausschließt, dass Wasser- und Bodenverbände ausschließlich aus Gemeinden als nichtdinglichen Mitgliedern bestehen können, um etwa die Grundstücke ihrer Einwohner auf einfache Weise zu erfassen (vgl. BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, 66; BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 -, BVerwGE 27, 52, 54; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 143).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2009 - 1 M 160/08

    Unterhaltungslast von Schöpfwerken; Verfassungsmäßigkeit des GUVG MV § 3a

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Diese Bestimmung sowie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Verfassungsrechts ist Gegenstand von Entscheidungen des Senates gewesen (vgl. ausführlich Beschluss v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 -, NordÖR 2008, 315).
  • BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66

    Anspruch auf Schadensersatz - Nichtberechtigung eines Beklagten zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06
    Soweit der Kläger danach in der Regelung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach im Grundsatz die Gemeinden Verbandsmitglieder sind, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WVG sehen will, ist zunächst zu beachten, dass es diese Regelung nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht ausschließt, dass Wasser- und Bodenverbände ausschließlich aus Gemeinden als nichtdinglichen Mitgliedern bestehen können, um etwa die Grundstücke ihrer Einwohner auf einfache Weise zu erfassen (vgl. BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, 66; BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 -, BVerwGE 27, 52, 54; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 143).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, Beschlussabdruck S. 6), an der festgehalten wird.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 1 L 18/08

    Festlegung des Gebiets eines Wasser- und Bodenverbandes

    Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2013 - 1 L 67/10

    Wasser und Bodenverbandsgebühren; Verwendung von Aufrundungsregelungen; Vorteil

    Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 a GUVG M-V mit Verfassungsrecht hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. ausführlich Beschl. v. 8. Juni 2009 - 1 M 160/08 -, zit. n. juris; Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 L 113/05 -, zit. n. juris; zuletzt Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 L 90/06 -, zit. n. juris).
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